Der Umstand, dass es bei einem sog. Standweitsprung zu Gelenkverletzungen kommen kann, begründet keine Verkehrssicherungs- oder Aufklärungspflicht des Betreibers einer Sportstätte. Das hat der 7. Senat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 09.03.2020 – 7 U 257/19 – entschieden.
Kein Sprung ins Ungewisse – Zu Verkehrssicherungs- und Aufklärungspflichten
27. Juli 2020 20. Juli 2020