München/Berlin (DAV). Die Krankenkasse muss die Kosten für bestimmte Behandlungen übernehmen, die nicht in ihrem Leistungskatalog stehen, wenn sie nicht rechtzeitig reagiert. Dann tritt eine sogenannte Genehmigungsfunktion ein. Die beantragte Leistung darf aber nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen liegen.
Krankenkasse muss Brustwarzenrekonstruktion durch Tätowierer bezahlen
24. Juli 2020 20. Juli 2020