Der Betrieb von erotischen Massagen ist auf der Grundlage der 10. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (weiterhin) nicht zulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz. Die Verordnung untersagt die Öffnung und Durchführung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen bis zum 31. August 2020.
Coronabedingte Untersagung von Betrieben der erotischen Massage
17. Juli 2020 17. Juli 2020