Coronabedingte Untersagung von Betrieben der erotischen Massage

17. Juli 2020

Der Betrieb von erotischen Massagen ist auf der Grundlage der 10. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (weiterhin) nicht zulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz. Die Verordnung untersagt die Öffnung und Durchführung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen bis zum 31. August 2020.

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