Folgenschwere Schädlingsbekämpfung mit gefährlichen Chemikalien

9. Juli 2020

Die Klägerin lebt mit ihrem Ehemann und zwei minderjährigen Kindern in einem Einfamilienhaus in Garbsen. Im Februar 2016 beauftragte sie den Beklagten – der eine Fachfirma für Schädlingsbekämpfung betreibt – gegen einen Befall des Gebäudes mit Katzenflöhen vorzugehen. In der Folge versprühte der Beklagte in dem Wohnhaus großflächig diverse Chemikalien auf Teppichböden, Polstermöbeln, Matratzen, Bettwäsche, Kinderspielzeug und Bekleidung.

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