Die Klägerin lebt mit ihrem Ehemann und zwei minderjährigen Kindern in einem Einfamilienhaus in Garbsen. Im Februar 2016 beauftragte sie den Beklagten – der eine Fachfirma für Schädlingsbekämpfung betreibt – gegen einen Befall des Gebäudes mit Katzenflöhen vorzugehen. In der Folge versprühte der Beklagte in dem Wohnhaus großflächig diverse Chemikalien auf Teppichböden, Polstermöbeln, Matratzen, Bettwäsche, Kinderspielzeug und Bekleidung.
Folgenschwere Schädlingsbekämpfung mit gefährlichen Chemikalien
10. Juli 2020 9. Juli 2020