Frankfurt/Berlin (DAV). Die Haftpflichtversicherung eines Belegarztes hat gegenüber einer Hebamme, die im Krankenhaus angestellt ist, keinen unmittelbaren Anspruch. Dies gilt dann, wenn der Geburtsschaden sowohl über die Versicherung des Arztes als auch über die des Krankenhauses der Hebamme versichert ist.
Behandlungsfehler – Hebamme haftet nicht persönlich gegenüber Belegarzt
28. Juli 2020 27. Juli 2020