Anhörungsbogen nicht zurückgeschickt – Fahrtenbuchauflage möglich?

20. Juli 2020

Magdeburg/Berlin (DAV). Zwar muss man sich in einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren nicht zur Sache äußern, jedoch sollte man seine Mitwirkungspflichten als Fahrzeughalter beachten. Schickt man den übersandten Anhörung – oder Zeugenfragebogen gar nicht zurück, muss man direkt mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen.

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