Ein Energiedienstleister darf den Verbrauchern eine Strompreiserhöhung nicht nur an versteckter Stelle in einer E-Mail ankündigen. Er muss den Verbrauchern ausreichende Informationen zur Verfügung stellen, damit diese prüfen können, ob sie von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 26.06.2020 – 6 U 304/19 – entschieden.
Was kostet der Strom? Informationen über Preiserhöhungen dürfen nicht versteckt sein
11. Juli 2020 11. Juli 2020