Berlin (DAA). Werden Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten beauftragt, haben die Auftragnehmer automatisch eine Prüf- und Hinweispflicht. Bei erkennbaren Spuren von Schädlingsbefall im Dachstuhl müssen sie den Auftraggeber darauf hinweisen. Tun sie dies nicht, haften sie für den Schaden.
Erkennbarer Schädlingsbefall im Dachstuhl – Haftung
7. Juli 2020 6. Juli 2020