Erkennbarer Schädlingsbefall im Dachstuhl – Haftung

6. Juli 2020

Berlin (DAA). Werden Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten beauftragt, haben die Auftragnehmer automatisch eine Prüf- und Hinweispflicht. Bei erkennbaren Spuren von Schädlingsbefall im Dachstuhl müssen sie den Auftraggeber darauf hinweisen. Tun sie dies nicht, haften sie für den Schaden.

Das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Bremen vom 14. Februar 2020 (AZ: 4 O 1372/12).

Der Kläger beauftragte einen Zimmerer mit Innenausbauarbeiten im Dachgeschoss. Des Weiteren erging ein Auftrag an einen Dachdeckermeister. Er sollte die vorhandene Eindeckung abnehmen, eine Wärmedämmung einbauen und das Dach neu eindecken. Später bemerkte der Mieter Fraßgeräusche und Fraßmehl. Ein Sachverständiger stellte daraufhin fest, dass der Dachstuhl mit Hausbock befallen war, und dies bereits seit mindestens drei bis fünf Jahren. Zudem gab es Anhaltspunkte, dass der Hausbockbefall bereits während der Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten erkennbar war.

Der Auftraggeber machte deshalb seinen Schaden gegen die beiden Handwerker geltend. Und das mit Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts hätten die Auftragnehmer die Nebenpflicht gehabt, den Altbestand vor Beginn der Sanierungsarbeiten auf „Vorschäden“ zu überprüfen. Bei Erkennen des Schädlingsbefalls hätten sie den Auftraggeber darauf hinweisen müssen. Es sei nicht notwendig, dass der Auftraggeber vorher eine Frist zur Überprüfung auf Schädlingsbefall setzt. Da sie bei einer Sichtprüfung der freiliegenden Sparren den Befall schon hätten erkennen müssen, sind sie zu Schadensersatz verpflichtet.

Quelle und Informationen: anwaltauskunft.de

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