Leistungen für gerätegestützte Krankengymnastik sind neben manueller Therapie, Krankengymnastik einzeln oder Massage – soweit sie am gleichen Behandlungstag erbracht worden sind – nur beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung erbracht worden sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine Klage auf Erstattung der entsprechenden Aufwendungen ab.
Beihilfefähig – gerätegestützte Krankengymnastik
22. Februar 2020 21. Februar 2020