Köln/Berlin (DAV). Eine Klinik hat eine so genannte Verkehrssicherungspflicht. Das heißt, sie muss unter anderem dafür sorgen, dass Besucher nicht gefährdet werden. Eine solche Pflicht ist jedoch nicht grenzenlos, warnt die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Landesgerichts Köln vom 23. Januar 2020 (AZ: 2 O 93/19).
Im Krankenhaus über Sitzgruppe gestolpert – kein Schmerzensgeld
12. Februar 2020 10. Februar 2020