Im Krankenhaus über Sitzgruppe gestolpert – kein Schmerzensgeld

10. Februar 2020

Köln/Berlin (DAV). Eine Klinik hat eine so genannte Verkehrssicherungspflicht. Das heißt, sie muss unter anderem dafür sorgen, dass Besucher nicht gefährdet werden. Eine solche Pflicht ist jedoch nicht grenzenlos, warnt die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Landesgerichts Köln vom 23. Januar 2020 (AZ: 2 O 93/19).

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