Regelmäßige Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau können zurückgefordert werden, wenn der Schenker selbst bedürftig ist. Der u.a. für Erbrecht und Schenkungsrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat durch Urteil vom 13. Februar 2020 (Az. 6 U 76/19) entschieden, dass über mehrere Jahre monatlich geleistete Zahlungen an Familienangehörige zum Kapitalaufbau keine „privilegierten Schenkungen“ im Sinne von § 534 BGB darstellen und der Sozialhilfeträger diese deshalb von den beschenkten Familienangehörigen zurückfordern kann, wenn der Schenker selbst bedürftig wird und deshalb Leistungen von einem Sozialhilfeträger bezieht.
Geschenkt ist geschenkt – wiederholen ist ge…stattet
15. Februar 2020 14. Februar 2020