Kindesmissbrauch soll für immer ins Führungszeugnis

14. Februar 2020

Der Bundesrat möchte, dass Täter, die wegen Kindesmissbrauchs verurteilt wurden, lebenslang registriert bleiben. Er beschloss am 14. Februar 2020, einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundestag einzubringen.

Verurteilungen werden nicht mehr getilgt

Danach sollen Verurteilungen wegen Sexual- und Kinderpornografiedelikten grundsätzlich immer im erweiterten Führungszeugnis erscheinen. Laut Bundeszentralregistergesetz werden sie bislang nach Ablauf einer Frist von drei bis zehn Jahren nicht mehr in das erweiterte Führungszeugnis aufgenommen. Die genaue Länge der Frist bestimmt sich nach der jeweiligen Straftat und Höhe der Freiheitsstrafe.

Derzeitige Regelung gefährdet Minderjährige

Nach Ansicht der Länder ermöglicht die derzeitige Fristenregelung, dass Sexualstraftäter in manchen Fällen schon nach wenigen Jahren wieder mit Kindern etwa in Kitas und Vereinen arbeiten könnten. Minderjährige seien aber besonders schutzbedürftig, ihre Gefährdung dürfe nicht hingenommen werden.

Cybergrooming: schon der Versuch künftig strafbar

Die Ermittlungen im Kampf gegen Kinderpornografie werden erleichtert: Der Bundesrat hat am 14. Februar 2020 die vom Bundestag beschlossenen strafrechtlichen Verschärfungen beim Cybergrooming gebilligt.

Auch Versuch strafbar

Danach ist künftig auch der Versuch eines sexuellen Kontakts zu Kindern im Internet strafbar. Die Tatsache, dass Täter entgegen ihrer Absicht nicht mit Minderjährigen, sondern tatsächlich mit Erwachsenen chatten, die sich zu Ermittlungszwecken als Kinder ausgeben, führt nicht mehr zur Straffreiheit. Bislang laufen strafrechtliche Ermittlungen in solchen Fällen ins Leere.

Eintrittskarte für Ermittler: Keuschheitsprobe zulässig

Außerdem erhalten Ermittler mehr Befugnisse: Trotz des strafrechtlichen Verbots dürfen sie als so genannte Keuschheitsprobe zur Verfolgung von Cybergrooming auch computergenerierte Missbrauchsvideos einsetzen. Dadurch sollen sie Zugang zu Plattformen erhalten, auf denen kinderpornografisches Material getauscht wird. Voraussetzung für die Nutzung computergenerierter Missbrauchsvideos ist jedoch, dass sie ein Richter zuvor genehmigt hat.

Anliegen des Bundesrates aufgegriffen

Für die Zulässigkeit der Keuschheitsprobe hatten auch die Länder in ihrer Stellungnahme zum ursprünglichen Regierungsentwurf plädiert. Der Bundestag hatte die Neuregelungen zum Cybergrooming in seinem Beschluss entsprechend ergänzt.

Quelle: Plenarsitzung des Bundesrates am 14.02.2020

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