Corona-Bonus – Rückzahlungspflicht bei Eigen-Kündigung?

28. November 2022

Oldenburg/Berlin (DAV). Zahlt ein Arbeitgeber einen Corona-Bonus, kann er diesen nicht zurückverlangen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung kündigt. Eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag ist unwirksam.

Zu beachten ist, dass mit der Corona-Sonderzahlung die besonderen Belastungen während der Corona-Pandemie in Bezug auf die bereits geleistete Arbeitszeit ausgeglichen werden soll. Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 25. Mai 2021 (AZ: 6 Ca 141/21).

Der Kläger arbeitete als Erzieher in einer Kindertagesstätte. Im November 2020 erhielt er von seiner Arbeitgeberin einen Corona-Bonus in Höhe von 550 €. Dabei sollte – laut Arbeitgeberin – die Rückzahlungsklausel Anwendung finden, die in dem Arbeitsvertrag mit der Kita enthalten ist.

Demnach muss ein Arbeitnehmer, der zwölf Monate nach Erhalt einer freiwilligen Sonderzahlung aus eigenen Gründen kündigt, die Zulage vollständig zurückzahlen. im Januar 2021 kündigte der Kläger bei der Kita. Daraufhin zog die Beklagte bei seinen letzten beiden Gehältern einen Betrag von insgesamt 550 € ab.

Dies jedoch zu Unrecht, entschied das Arbeitsgericht. Die Arbeitgeberin hatte keinen Anspruch auf die Rückzahlung des Corona-Bonus. Die entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag sei unwirksam.

Eine solche Klausel benachteiligt den Vertragspartner unangemessen. Bereits das Bundesarbeitsgericht habe festgestellt, dass eine solche Benachteiligung dann vorliege, wenn eine Bindung über das nachfolgende Quartal hinaus vorgesehen ist. Im vorliegenden Fall gab es eine Bindungsdauer von zwölf Monaten und damit erheblich länger.

Im Übrigen müsse bedacht werden, dass mit der gezahlten Sonderzahlung offenbar die bereits erbrachte Arbeitsleistung honoriert werden sollte. Außerdem sollten die besonderen Belastungen während der Corona Zeit im gewissen Rahmen finanziell ausgeglichen und anerkannt werden. Dies betreffe daher einen zurückliegenden Zeitraum und die in der Vergangenheit erbrachten Arbeitsleistung. Die Rückzahlungsklausel sei daher insgesamt unzulässig.

Quelle und Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de


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