Probezeit – Keine fristlose Kündigung wegen unentschuldigten Fehltags

9. November 2020

Kiel/Berlin (dpa/tmn). Fehlt ein Arbeitnehmer in der Probezeit einen Tag unentschuldigt, kann ihm nicht ohne vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden. Das entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 3. Juni 2020 (AZ: 1 Sa 72/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

Die Frau hatte am 1. August 2019 ihre Tätigkeit als Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte aufgenommen. In ihrem Arbeitsvertrag stand unter anderem, dass innerhalb der Probezeit das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden könne. Wie mit dem Arbeitgeber verabredet arbeitete die Frau 05.und 06. August nicht, da ihr Sohn in der Kita eingewöhnt wurde. Am 6. August wurde ihr zum 12. des Monats gekündigt. An den beiden darauffolgenden Tagen erschien die Angestellte nicht zur Arbeit. Am 9. August erreichte den Arbeitgeber dann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den 08. und 09. August. Am selben Tag erhielt die Frau eine fristlose Kündigung. Sie erhob Kündigungsschutzklage, wandte sich zuletzt allerdings nur noch gegen die fristlose Kündigung.

Mit Erfolg. Diese ist unwirksam, entschieden die Richter. Der Arbeitgeber hätte ein unentschuldigtes Fehlen vor Ausspruch einer Kündigung zunächst abmahnen müssen. Nicht bei der Arbeit zu erscheinen, kann grundsätzlich dann ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung sein, wenn das Fernbleiben „den Grad der beharrlichen Arbeitsverweigerung erreicht“. Fehle der Arbeitnehmer bloß an einem Tag, sei eine fristlose Kündigung ohne eine vorhergehende Abmahnung nicht zu rechtfertigen.

Das Arbeitsverhältnis ende aufgrund der ordentlichen Kündigung innerhalb der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen am 20. August. Der Arbeitgeber müsse die zweiwöchige gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit einhalten. Die kürzere Frist im Arbeitsvertrag sei unwirksam.

Quelle und Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de – Deutscher Anwaltverein

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