Musicaldarstellerin ohne Corona Impfung kann gekündigt werden

9. Januar 2023

Berlin (DAV). Arbeitgeber können bei Bühnenbetrieb ein „2G-Modell“ durchsetzen. Einer Musicaldarstellerin, die über keine Corona-Schutzimpfung verfügte, konnte noch vor Vertragsbeginn gekündigt werden. Die Frau hatte mit zwei Veranstaltungsgesellschaften Arbeitsverträge für die Proben und die Beschäftigung in einem Musical geschlossen.

Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. Februar 2022 (AZ: 17 Ca 11178/21).

Vor Vertragsbeginn erfuhren die Arbeitgeberinnen, dass die Klägerin ungeimpft war. Die Klägerin hatte angeboten, täglich Testnachweise vorzulegen. Dennoch kündigten die Arbeitgeberinnen jeweils das Arbeitsverhältnis fristgerecht.

Das Arbeitsgericht Berlin wies die Kündigungsschutzklage ab, da die Kündigungen wirksam waren. Das Gericht betonte, dass nicht die persönliche Haltung der Klägerin zur Corona-Schutzimpfung tragendes Motiv für den Kündigungsentschluss gewesen wäre, sondern lediglich den Anlass zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben habe. Arbeitgeber könnten das „2G-Modell“ als allgemeingültiges Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze im Betrieb durchsetzen. Dies sei Ausdruck der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit.

Der Ausschluss nicht geimpfter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verstoße auch nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Auch sei das „2G-Modell“ nicht willkürlich. Das tägliche Vorlegen eines negativen Corona-Testergebnisses beeinträchtige die Betriebsabläufe stärker. Zudem sei mit der Beschäftigung nicht geimpfter Personen aufgrund der strengeren Quarantäneregelungen ein höheres Risiko für etwaige Personalausfälle für den Musicalbetrieb verbunden. Die Klägerin könne nicht verlangen, dass die Arbeitgeberinnen ein Schutzkonzept umsetzen, das einen höheren Kosten- und Personalaufwand verursache. Schließlich gehe es neben der unternehmerischen Handlungsfreiheit auch um die körperliche Unversehrtheit der übrigen Belegschaft.

Quelle und Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

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