Der 5. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat (13.08.2026) unter Leitung der Richterin am Oberlandesgericht die von der Bundesnetzagentur u.a. ausgesprochene Feststellung bestätigt, dass ein betroffenes Energieversorgungsunternehmen (Betroffene) im Zusammenhang mit Preiserhöhungsverlangen im Juli 2022 in erheblichem Umfang gegen seine Informations- und Transparenzpflichten aus § 41 Abs. 5 EnWG verstoßen hat mit der Folge, dass die Preiserhöhungen unwirksam sind.
Preiserhöhungen eines Energieversorgungsunternehmens waren unwirksam
15. September 2026 4. September 2026