Nächtlicher Lärm – Zwangsgeld

4. September 2026

Die Stadt Köln muss ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro zahlen, weil sie ihre Verpflichtung aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 28.09.2023, gegen den vom Brüsseler Platz ausgehenden nächtlichen Lärm einzuschreiten, noch nicht hinreichend erfüllt hat.

Das hat das Oberverwaltungsgericht mit bekannt gegebenem Beschluss vom 14.08.2026 entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt, das gegen die Stadt das Zwangsgeld festgesetzt hatte.

Nach dem seit dem 11.09.2024 rechtskräftigen Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 28.09.2023 (Pressemitteilung vom 28.09.2023) ist die Stadt Köln verpflichtet, effektive Maßnahmen zur Lärmreduzierung auf dem Brüsseler Platz zu ergreifen, um gesundheitsgefährdenden Lärm an den Wohnungen der Anwohner zur Nachtzeit zu unterbinden.

Auf den Antrag von zwei betroffenen Anwohnern drohte das Verwaltungsgericht Köln der Stadt ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro für den Fall an, dass sie ihrer Verpflichtung aus dem Urteil nicht bis zum 15.05.2026 nachkommt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Stadt Köln wies das Oberverwaltungsgericht zurück (Pressemitteilung vom 13.05.2026).

Das angedrohte Zwangsgeld setzte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 15.07.2026 fest und führte zur Begründung aus: Die Stadt Köln ist ihrer Verpflichtung auch unter Berücksichtigung der zuletzt getroffenen Maßnahmen nicht hinreichend nachgekommen. Zwar hat sie sich bemüht und ein Konzept vorgelegt, insbesondere gilt seit Ende 2025 ab 21 Uhr ein Alkoholverbot auf dem Platz.

Die gemessenen Lärmwerte sind niedriger als in den vorangegangenen Jahren, lagen aber im Mai 2026 immer noch über der Grenze der Gesundheitsgefahr von 60 dB(A) oder nur knapp darunter. Es ist daher damit zu rechnen, dass es in den Sommermonaten bei höherer Frequenz des Platzes zu (weiteren) unzumutbaren Beeinträchtigungen kommt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Die Stadt muss nun die 5.000 Euro Zwangsgeld an die Staatskasse (nicht die Anwohner) zahlen.

Aktenzeichen: 8 E 520/26 (I. Instanz: VG Köln 9 M 19/26)

Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen


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