Autounfall – Andere Länder, andere Rechtsordnungen

21. Februar 2020

Berlin (DAA). Ein Autounfall ist immer ein Schock, selbst wenn niemand zu Schaden kommt. Passiert der Unfall im Ausland, sind am Unfallort die gleichen Schritte vonnöten wie in Deutschland. Damit die Schadensregulierung möglichst einfach vonstatten geht, sollten Autofahrer einen europäischen Unfallbericht dabeihaben, wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de informiert.

Das Formular ist in vielen europäischen Sprachen erhältlich und erlaubt es den Beteiligten, den Unfallhergang und die Daten der Unfallgegner jeweils in ihrer Landessprache festzuhalten. Es steht im Internet kostenlos zum Download bereit.

Ansonsten gilt bei Autounfällen auf ausländischen Straßen wie bei Unfällen in Deutschland: Als erstes die Unfallstelle sichern und die Polizei alarmieren. Wenn niemand verletzt wurde, komme die Polizei zwar auch im Ausland ungern, berichtet Rechtsanwalt Dr. Frank Häcker, Verkehrsrechtsexperte von anwaltauskunft.de. „Sicherheitshalber sollte man die Beamten aber immer rufen.“

Als nächstes gilt es, Beweise zu sichern und zum Beispiel Fotos von den beschädigten Fahrzeugen zu machen. Wichtig ist zudem, Zeugen anzusprechen und ihre Kontaktdaten zu notieren. „Autofahrer sollten sich vom Unfallgegner unbedingt die Versicherungskarte zeigen lassen“, rät der Aschaffenburger Rechtsanwalt weiter. Andernfalls könne die Verfolgung der Ansprüche sehr langwierig werden. Die eigene Versicherung informieren Autofahrer nach dem Unfall am besten so schnell wie möglich. Bei einem größeren Schaden ist es sinnvoll, sie direkt zu kontaktieren, bei kleineren genügt die Meldung noch, wenn man zuhause ist.

„Die Schadensansprüche zu verfolgen ist innerhalb der EU relativ unkompliziert“, berichtet Häcker. Autofahrer könnten ihre Ansprüche in ihrem Land und in ihrer Sprache geltend machen. Alle Versicherungen der EU-Länder unterhalten Büros in den jeweils anderen Ländern oder haben Kooperationen mit Versicherungen vor Ort, an die sich Geschädigte wenden können. Nach den entsprechenden EU-Richtlinien muss ein Schaden innerhalb von drei Monaten abgewickelt sein.

Anwendbar ist immer das Recht des Landes, in dem der Unfall passiert ist. Die Rechtsordnungen unterscheiden sich teilweise deutlich von der deutschen. Gutachter- und Rechtsanwaltskosten werden beispielsweise nicht immer ersetzt. Sind alle Unfallbeteiligte Deutsche, gilt das deutsche Recht. Häcker rät, immer einen Anwalt für die Durchsetzung der Ansprüche zu beauftragen. Hat man eine Rechtschutzversicherung, übernimmt diese die Gebühren.

Kompliziert wird es, wenn der Unfall sich außerhalb Europas ereignet. „Mit Ländern außerhalb der EU gibt es kein Übereinkommen“, sagt Rechtsanwalt Häcker. Man müsse seine Ansprüche in der Landessprache bei der ausländischen Versicherung verfolgen. Hier könne oft nur ein ortsansässiger Anwalt helfen.

Quelle und weitere Informationen: www.anwaltauskunft.de

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