Beihilfefähig – gerätegestützte Krankengymnastik

21. Februar 2020

Leistungen für gerätegestützte Krankengymnastik sind neben manueller Therapie, Krankengymnastik einzeln oder Massage – soweit sie am gleichen Behandlungstag erbracht worden sind – nur beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung erbracht worden sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und wies eine Klage auf Erstattung der entsprechenden Aufwendungen ab.

Die Klägerin hatte mit ihrem Beihilfeantrag Rechnungen vorgelegt, welche Positionen für ambulante physiotherapeutische Maßnahmen aufwiesen. Im Beihilfebescheid erkannte das beklagte Land lediglich einen Teil der Aufwendungen als beihilfefähig an. Zur Begründung führte es unter anderem aus, Krankengymnastik am Gerät sei neben manueller Therapie, Krankengymnastik einzeln oder Massage – soweit sie am gleichen Behandlungstag erbracht worden seien – bei gleicher Diagnose nicht nebeneinander berücksichtigungsfähig.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgte die Klägerin ihr Begehren im Klageverfahren mit dem Argument weiter, es komme alleine auf die von den Ärzten verordneten Heilbehandlungen an. Die Angabe einer Diagnose sei nicht erforderlich. Sie habe sich darauf verlassen können, dass die für sie verordneten Behandlungen aufgrund verschiedener Beschwerden erforderlich gewesen seien.

Dem folgte das Verwaltungsgericht Koblenz nicht und wies die Klage ab. Die Vorschriften der Beihilfeverordnung erklärten die Leistungen „Krankengymnastische Behandlung“, „Manuelle Therapie“ und „Massagen“ neben der „gerätegestützten Krankengymnastik“ nur dann für beihilfefähig, wenn sie aufgrund gesonderter Diagnosestellung und einer eigenständigen ärztlichen Verordnung erbracht würden; beides müsse im Zeitpunkt der Vornahme der Heilbehandlung vorliegen.

Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut der beihilferechtlichen Regelung, wonach die Leistungen „aufgrund“ gesonderter Diagnosestellung und eigenständiger ärztlicher Verordnung erbracht werden müssten, sowie aus deren Sinn und Zweck. Danach könne der Physiotherapeut die Behandlungsmaßnahmen nur so durchführen, wie es ihm vom behandelnden Arzt im Wege der Verordnung vorgegeben werde. Für eine fachgerechte Ausführung der Heilbehandlung müsse ihm deshalb das Behandlungsziel im Behandlungszeitpunkt bekannt sein.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 21. Januar 2020, 5 K 742/19.KO

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