Darmstadt/Berlin (DAV). Nimmt an Arbeitnehmer an einer beruflichen Tagung teil, ist er auch auf dem Weg vom Tagungsort zum Hotel gesetzlich unfallversichert. Wird er während der Dienstreise bestohlen, verfolgt den Dieb und stürzt, fällt das nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. März 2019 (AZ: L 9 U 118/18).
Kein Arbeitsunfall bei Verfolgung des Diebs im Eigeninteresse
14. Mai 2019 13. Mai 2019