Änderungsklauseln zu Kontoführungsgebühren bei bestehenden Bausparverträgen sind auch während der Ansparphase unwirksam. Der für Banksachen zuständige 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat in einem Hinweisbeschluss vom 27. März 2019 (Az. 3 U 3/19) die Unwirksamkeit einer Klausel festgestellt, mit der eine Bausparkasse durch Änderung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei bestehenden Bausparverträgen von ihren Kunden Kontogebühren während der Ansparphase verlangt.
Bausparkasse muss eingezogene Kontogebühren an Bestandskunden zurückzahlen
13. Mai 2019 5. August 2019