Abfindung ist nicht um Anwaltskosten zu bereinigen

21. Mai 2019

Das Landessozialgericht (LSG) hat in seinem Urteil vom 11.04.2019 die Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des Sozialgerichts Köln (SG) zurückgewiesen (Az. L 9 AL 224/18). Nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung schlossen der Kläger und sein Arbeitgeber im Kündigungsschutzklageverfahren vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich, in dem sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.10.2017 sowie die Gewährung einer Abfindung in Höhe von insgesamt 30.150 Euro vereinbarten.

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