Unfall von Links- und Rechtsabbieger

26. Juni 2019

Berlin (DAV). Beim Zusammenstoß eines Links- und eines entgegenkommenden Rechtsabbiegers kommt es bei der Frage der Haftung auf die Umstände des Einzelfalls an. So spielt die Ampelschaltung – etwa ob eine Linksabbiegerampel vorhanden ist – ebenso eine Rolle wie der Vorrang des „Kreuzungsräumers“. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 31. Januar 2019 (AZ: 22 U 211/16), worüber die Arbeitsgemeinschaft des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.

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Wechsel des Pflegedienstes auch bei Intensivpflege möglich

28. Juni 2019

Ein Versicherter hat keinen Anspruch darauf, dass die häusliche Krankenpflege durchweg vom selben Pflegedienst durchgeführt wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn (1.) andere von der Krankenkasse benannte Pflegedienste offensichtlich in der Lage sind, die Krankenpflege ebenfalls fachgemäß durchzuführen und (2.) keine persönliche, einen Wechsel erschwerende Bindung des Versicherten an eine bestimmte Pflegeperson vorliegt.

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Vater muss an Mutter ausgezahltes Kindergeld an Familienkasse zurückerstatten

27. Juni 2019

Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 13. Juni 2019 (5 K 1182/19) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass ein Vater zu Unrecht gezahltes Kindergeld auch dann an die Familienkasse zurückerstatten muss, wenn es nicht an ihn, sondern auf seine Anweisung auf ein Konto der Mutter ausgezahlt wurde, auf das er keinen Zugriff hat.

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Fristlose Kündigung eines Pförtners der Polizei

26. Juni 2019

Der Kläger war seit dem 19.01.1987 bei dem beklagten Land beschäftigt und zuletzt auf der Pförtnerstelle einer Polizeidienstelle eingesetzt, die von verschiedenen Organisationseinheiten des Polizeipräsidiums genutzt wurde, nicht aber als Polizeiwache. Am 22.12.2017 wurde ihm während seines Dienstes von einer ihm nicht bekannten Frau mitgeteilt, dass diese einen 100-Euro-Schein gefunden habe.

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Zweite und dritte Sperrzeiten

27. Juni 2019

Zweite und dritte Sperrzeiten mit sechs- und zwölfwöchiger Dauer nur bei konkreten Rechtsfolgenbelehrungen und Bescheiden über vorausgegangene Sperrzeiten. Lehnt ein Arbeitsloser wiederholt Beschäftigungsangebote ab oder verweigert die Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (versicherungswidriges Verhalten), kann deshalb eine zweite und dritte Sperrzeit mit einer Dauer von sechs und zwölf Wochen nur eintreten, wenn dem Arbeitslosen zuvor konkrete Rechtsfolgenbelehrungen erteilt worden sind und zudem bereits ein Bescheid über eine vorausgegangene Sperrzeit ergangen ist.

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