Keine willkürliche Vorläufigkeit und Verkürzung des Bewilligungszeitraumes

24. Juni 2019

Die Feststellungsklage (§ 55 SGG) ist subsidiär, sofern der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungs- und Leistungsklage (Anfechtungsklage, Verpflichtungsklage, Leistungsklage) verfolgen kann oder könnte.

Die Subsidiarität ist eingeschränkt, wenn es gegen Personen öffentlichen Rechts (hier: Sozialamt) geht, weil davon ausgegangen wird, dass der Kläger wegen der verfassungsrechtlichen Bindung der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) „auch ohne Leistungsurteil mit Vollstreckungsdruck befriedigt“ wird.

Weil eine vorläufige Leistungsbewilligung (§ 44a SGB XII; § 41a SGB II) keine Vertrauensschutztatbestände eröffnet, sind formal hohe Anforderungen an eine solche zu stellen.

„Im vorliegenden Einzelfall wird vorläufig die tatsächliche Miete berücksichtigt und die endgültige Berechnung von einem Gerichtsurteil abhängig gemacht. Dies stellt zur Überzeugung der Kammer keinen tragfähigen Rechtsgrund für eine vorläufige Bewilligung dar.“

Damit war zur Überzeugung der Kammer eine Verkürzung des Bewilligungszeitraums auf 6 Monate rechtswidrig. Die Bewilligung hätte im vorliegenden Einzelfall von vorneherein für 12 Monate erfolgen müssen, da keine atypischen Anhaltspunkte für ein Abweichen von der Regelbewilligungsdauer erkennbar sind.

Quelle und weitere Informationen: Herbert Masslau

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