Fristlose Kündigung eines Pförtners der Polizei

26. Juni 2019

Der Kläger war seit dem 19.01.1987 bei dem beklagten Land beschäftigt und zuletzt auf der Pförtnerstelle einer Polizeidienstelle eingesetzt, die von verschiedenen Organisationseinheiten des Polizeipräsidiums genutzt wurde, nicht aber als Polizeiwache. Am 22.12.2017 wurde ihm während seines Dienstes von einer ihm nicht bekannten Frau mitgeteilt, dass diese einen 100-Euro-Schein gefunden habe.

Ob er den Geldschein angenommen hat, ist zwischen den Parteien streitig. Ein Eingang ist weder in den Asservatenschränken noch im Vorgangsbearbeitungssystem vermerkt. Am gleichen Tag um 12.52 Uhr wandte sich die Finderin mit einer E-Mail an die Poststelle des beklagten Landes.

Sie teilte darin mit, dass sie einen 100-Euroschein gefunden habe und diesen an der Pforte der Polizeidienststelle abgegeben habe. Sie habe dort keine Angaben zum Fundort und zu ihren Personalien machen müssen. Da ihr dieses Verfahren seltsam vorkam, wollte sie wissen, was denn nun mit dem Geld passiert.

Gegen den Kläger wurde daraufhin ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Unterschlagung eingeleitet, in dem er sich zur Sache nicht äußerte. Bei einer anschließenden Wahllichtbildvorlage am 08.05.2018, zu der auch ein Bild des Klägers gehörte, sah die Finderin eine Ähnlichkeit zu der Person, der sie den 100-Euroschein anvertraut habe.

Die Beklagte hörte den Kläger am 11.05.2018 zu dem Verdacht der Unterschlagung an. Der Kläger bestritt in seiner Stellungnahme, die am 16.05.2018 bei dem beklag-ten Land einging, die Entgegennahme des Geldscheins. Nach Zustimmung des Personalrats kündigte das beklagte Land das Arbeitsverhältnis am 30.05.2018 fristlos, hilfsweise unter Wahrung einer sozialen Auslauffrist außerordentlich zum Ablauf des 31.12.2018. Der Kläger behauptet, er habe den 100-Euroschein nicht angenommen. Vielmehr habe er der Finderin mitgeteilt, dass er nicht befugt sei, diesen anzunehmen.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Es sah die Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung als erfüllt an. Der Kläger verfolgt mit der Berufung seinen Kündigungsschutzantrag weiter. Das Landesarbeitsgericht hat die Finderin vorsorglich als Zeugin geladen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 6 Sa 994/18
Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2018 – 12 Ca 5121/18 –

Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen

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