Kein Arbeitsunfall bei Verfolgung des Diebs im Eigeninteresse

13. Mai 2019

Darmstadt/Berlin (DAV). Nimmt an Arbeitnehmer an einer beruflichen Tagung teil, ist er auch auf dem Weg vom Tagungsort zum Hotel gesetzlich unfallversichert. Wird er während der Dienstreise bestohlen, verfolgt den Dieb und stürzt, fällt das nicht unter die gesetzliche Unfallversicherung. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. März 2019 (AZ: L 9 U 118/18).

Die Verfolgung eines Diebs ist nur dann gesetzlich unfallversichert, wenn die Verfolgung dazu dient, den Dieb der Strafverfolgung zuzuführen – nicht jedoch, wenn es darum geht, das eigene Portemonnaie zurückzubekommen. Auf diesen wichtigen Unterschied macht die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

Der Mann nahm an einer Dienstreise nach Barcelona teil. Nach der offiziellen Abendveranstaltung ging er gemeinsam mit Kollegen in eine Bar. Auf dem Rückweg zum Hotel gegen fünf Uhr morgens wurde ihm das Portemonnaie gestohlen. Er verfolgte den Dieb, um seine Geldbörse zurückzubekommen. Dabei wurde er von einer weiteren Person zu Fall gebracht und brach sich einen Knochen am Ellenbogen. Die Berufsgenossenschaft (gesetzliche Unfallversicherung) lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Der Rückweg falle aufgrund des Barbesuchs nicht unter den Versicherungsschutz. Zudem habe der Versicherte den Unfall bei der Verfolgung des Diebs erlitten.

Das Landessozialgericht lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ebenfalls ab. Es fehle der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Beschäftigte seien zwar auch während einer Dienstreise auf dem Rückweg vom Tagungsort zum Hotel unfallversichert. Wer aber auf diesem Weg einen Dieb verfolge, um seine gestohlene Geldbörse zurückzubekommen, stehe nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Der Kläger habe den Täter nicht verfolgt, um ihn der Strafverfolgung zuzuführen. Daher komme auch kein Versicherungsschutz wegen „der Verfolgung eines Straftäters im allgemeinen Interesse“ in Betracht. Es kommt also auf den Grund der Verfolgung an, so die DAV-Sozialrechtsanwälte.

Quelle und Information: www.dav-sozialrecht.de

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