Kein Kostenersatz für Unterbringung eines ausgesetzten Hundes

30. Juli 2019

Der klagende Tierschutzverein hat keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen für die Unterbringung eines ausgesetzten Hundes gegen den Rhein-Sieg-Kreis als Tierschutzbehörde, weil der ausgesetzte Hund ein Fundtier ist und hier vorrangig der Fundtiervertrag zwischen dem Tierschutzverein und der für Fundsachen zuständigen Gemeinde greift.

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Krankenkasse muss nicht für Tierhaltung aufkommen

30. Juli 2019

Dortmund/Berlin(DAV). Tiere sind kein Bestandteil der Krankenbehandlung. Dies gilt auch dann, wenn sie sich positiv auf die Psyche des Kranken auswirken. Daher muss die Krankenversicherung nicht für den Unterhalt der Tiere aufkommen. Ausnahme: der Blindenführhund. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund vom 16. April 2019 (AZ: S 8 KR 1740/18).

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