Mountainbike im Wald – Kommune haftet nicht für waldtypische Gefahren

24. Juli 2019

Waldbesucher nutzen den Wald auf eigene Gefahr. Die Haftung des Eigentümers für waldtypische Gefahren ist daher ausgeschlossen. Diese aus § 14 BWaldG, § 2 LForstG NRW folgenden Grundsätze hatte der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln im Fall eines Mountainbike-Unfalls auf einem Waldweg in der Eifel anzuwenden.

Weiterlesen