Eine Syndikusanwältin ist für ihre durchgängig seit 01.11.2014 bestehende Tätigkeit nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die zuvor an die gesetzliche Rentenversicherung geleisteten Beiträge sind zu erstatten. Das hat das Sozialgericht Osnabrück in einem Urteil vom 05.06.2019 entschieden (Aktenzeichen S 10 R 347/17).
Rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht
3. Juli 2019 26. Juni 2019