Keine Umsatzsteuer für ärztlichen Bereitschaftsdienst

26. Juni 2019

München/Berlin (DAV). Die Leistungen eines Arztes, der bei Sportveranstaltungen Bereitschaftsdienste übernimmt, sind steuerfreie Heilbehandlungen. Es fällt keine Umsatzsteuer an. Auf eine entsprechende Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 02. August 2018 (AZ: V R 37/17) weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.

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