Verdeckt erlangtes Ton- und Filmmaterial kann einen Unterlassungsanspruch begründen, auch wenn es nicht gesendet wird. Bereits die Weitergabe an Dritte kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen und Straftatbestände erfüllen. Dies hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln in einem Beschluss vom 18.07.2019 ausgeführt.
Heimliche Aufnahmen in psychiatrischer Klinik
24. Juli 2019 24. Juli 2019