Arztprivileg bei Betrieb einer Gewebebank

26. Juni 2019

Leipzig/Berlin (DAV). Ärzte können ohne gesonderte Genehmigung eine Gewebebank betreiben. Hier greift das Ärzteprivileg. Dies setzt aber voraus, dass der Arzt alle wesentlichen Tätigkeiten selbst durchführt und nicht auf externe Stellen überträgt. Ist dies nicht der Fall, kann die Behörde dies untersagen. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2019 (AZ: 3 C 5/17).

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