Leipzig/Berlin (DAV). Ärzte können ohne gesonderte Genehmigung eine Gewebebank betreiben. Hier greift das Ärzteprivileg. Dies setzt aber voraus, dass der Arzt alle wesentlichen Tätigkeiten selbst durchführt und nicht auf externe Stellen überträgt. Ist dies nicht der Fall, kann die Behörde dies untersagen. Die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2019 (AZ: 3 C 5/17).
Der Chefarzt für Orthopädische Chirurgie eines Krankenhauses leitet dort eine Knochenbank. Bei Operationen anfallende Oberschenkelknochenköpfe als Spendermaterial werden hier zur Verwendung bei anderen Patienten aufbereitet. Teilweise führten die notwendigen Labortests und die Keimüberprüfung externe Labore durch, die hierfür zugelassen sind.
Die zuständige Behörde wies den Mediziner darauf hin, dass der jeweils verantwortliche Arzt die wesentlichen Tätigkeiten selbst ausüben müsse. Andernfalls könne er die Knochenbank nicht ohne entsprechende Erlaubnis fortführen. Daraufhin meldete der Arzt den Betrieb einer von ihm persönlich verantworteten Knochenbank an. Die Behörde untersagte jedoch den Betrieb der Knochenbank. Die unmittelbare fachliche Verantwortung des Arztes sei durch die Weitergabe von Tätigkeiten an externe Labore nicht sichergestellt. Dagegen wandte sich der Arzt mit seiner Klage.
Die Klage blieb erfolglos. Das Ärzteprivileg habe der Gesetzgeber bewusst eng gefasst, so das Gericht. Es setze voraus, dass der Arzt alle erforderlichen, an sich erlaubnispflichtigen Tätigkeiten selbst fachlich verantworte. Daher dürfe er solche Laborleistungen nicht an eine externe Stelle geben. Bei der Gewinnung und Bearbeitung von menschlichem Gewebe gebe es spezifische Besonderheiten und Risiken. Daher sei es verfassungs- und europarechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber einen umfassenden Vorbehalt für die Erlaubnis gesetzt habe.
Quelle und Informationen: www.dav-medizinrecht.de – Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein