Osnabrück/Berlin (DAV). Das Vorlegen eines gefälschten Impfausweises gegenüber einer (privaten) Apotheke ist derzeit nicht strafbar. Deshalb kann dieser auch nicht beschlagnahmt werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Osnabrück vom 26. Oktober 2021 (AZ: 3 Qs 38/21), wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ mitteilt.
Gebrauchen eines gefälschten Impfausweises im privaten Bereich nicht strafbar
2. November 2021 2. November 2021