Werden fachliche Äußerungen einer Person unter Nennung ihres Namens in einer Werbeanzeige zutreffend wiedergegeben, kann dies im Einzelfall zulässig sein, auch wenn die Person hiervon keine Kenntnis hat oder dem zugestimmt hat. Das hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Urteil vom 28.10.2021 – 15 U 230/20 – entschieden.
Ungefragt zitiert
3. November 2021 3. November 2021