Gleichgeschlechtliche Paare haben keinen Anspruch gegen die gesetzlichen Krankenkassen auf eine Kinderwunschbehandlung. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 10. November 2021 entschieden (Aktenzeichen: B 1 KR 7/21 R).
Keine künstliche Befruchtung bei gleichgeschlechtlichen Paaren zulasten der Krankenkasse
13. November 2021 10. November 2021