Osnabrück/Berlin (DAV). Das Vorlegen eines gefälschten Impfausweises gegenüber einer (privaten) Apotheke ist derzeit nicht strafbar. Deshalb kann dieser auch nicht beschlagnahmt werden. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Osnabrück vom 26. Oktober 2021 (AZ: 3 Qs 38/21), wie das Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ mitteilt.
Am 11. Oktober 2021 beantragte die Polizei die gerichtliche Bestätigung einer Beschlagnahme eines mutmaßlich gefälschten Impfausweises. Der Beschuldigte hatte einen gefälschten Impfausweis in einer Apotheke vorgelegt. Er wollte ein digitales Impfzertifikat erhalten. Das Amtsgericht Osnabrück lehnte die Bestätigung der Beschlagnahme ab. Das Verhalten des Beschuldigten sei nicht strafbar.
Diese Entscheidung wurde durch das Landgericht Osnabrück bestätigt. Das Vorzeigen eines gefälschten Impfausweises in einer Apotheke sei derzeit nicht strafbar. Auch nicht zur Erlangung eines digitalen Impfzertifikats. Das Gericht ging von einer Strafbarkeitslücke aus.
Ein Impfpass sei zwar ein Gesundheitszeugnis. Die Vorlage sei aber nicht bei einer Behörde, sondern in einer Apotheke erfolgt. Diese sei ein privates Unternehmen und sei nicht in das Gefüge der staatlichen Verwaltung eingeordnet. Auch würden die Regelungen der Urkundenfälschung nicht greifen. Ebenso fehle es an einer Strafbarkeit nach dem Impfschutzgesetz. Dieses stelle Taten nur von einer zur Durchführung der Schutzimpfung berechtigten Person unter Strafe, insbesondere durch den die Impfung durchführenden Arzt.
Allerdings sei die „Sicherstellung“ eines gefälschten Impfausweises dennoch möglich. Das Gebrauchen eines unechten oder gefälschten Impfausweises stelle in jedem Fall – aufgrund der bestehenden Ansteckungsgefahr – eine gegenwärtige Gefahr für die Allgemeinheit dar. Der Impfausweis dürfte daher auf Grundlage des polizeilichen Gefahrenabwehrrechts sichergestellt werden.
Quelle und Informationen: www.anwaltauskunft.de