Heizung im Zelt – Jobcenter muss Kosten tragen

17. Januar 2022

Sozialgericht Freiburg, Beschluss vom 13. Januar 2022 (S 9 AS 84/22.ER). Auch ein dauerhaft in einem Zelt lebender obdachloser Mensch kann entsprechend § 19 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II beim Jobcenter einen Anspruch auf Anerkennung eines Bedarfs für Heizung für den Betrieb eines Camping-Gasheizstrahlers geltend machen, damit dieser erwerbsfähige Leistungsberechtigte (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) gerade während der Wintermonate dieses Zelt warm halten kann.

Dies gilt auch dann, wenn diesem draußen lebenden Antragsteller sonst keine nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II anerkennungsfähigen Kosten der Unterkunft entstehen.

Ein Zelt kann ebenfalls als eine Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aufgefasst werden, weil auch diese besondere Wohnform geeignet ist, einen Menschen vor den Unbilden der Witterung zu schützen und ihm eine gewisse Privatsphäre zu gewährleisten.

Quelle : Kommentar Dr. Manfred Hammel

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