Kommentierte Gerichtsentscheidungen – Teil 28

22. Oktober 2020

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 22. September 2020 (L 11 AS 415/20.B.ER). Von maßgebender Bedeutung für die Anerkennung von für den Erwerb einer eigengenutzten Wohnimmobilie monatlich fällig werdenden sog. Mietkaufraten als Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist der Aspekt, ob es sich hier um einen fällig werdenden Mietzins oder um der Vermögensbildung bzw. Schuldentilgung dienende Kaufpreisraten handelt.
Beim Mietkauf liegt ein sog. Mischvertrag mit Elementen des Miet-, des Kauf- und des Leasingvertrags vor.

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