Luftwärmepumpen müssen nach dem Abstandsflächenrecht der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz keinen Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz. Den klagenden Bauherrn war nach Errichtung ihres Wohngebäudes von der beklagten Bauaufsichtsbehörde aufgegeben worden, die sich im Freien in einer Entfernung von 1,80 m zum Nachbargrundstück befindliche Luftwärmepumpe so zu versetzen, dass der erforderliche Mindestabstand von 3 m zum angrenzenden Grundstück eingehalten wird.
Luftwärmepumpe – Abstand zum Nachbarn wegen Lärm
19. Oktober 2020 17. Oktober 2020