Moers/Berlin (DAV). Der Bundesgerichtshof (V ZR 125/17) hat vor nicht allzu langer Zeit entschieden, dass der Wohnungseigentumsverwalter alleine für die Umsetzung von gefassten Beschlüssen verantwortlich ist. Diese Aufgabe ist so klar und deutlich dem Verwalter zu gewiesen, dass der Verwalter sogar auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann bzw. er auf Umsetzung von jedem einzelnen Eigentümer verklagt werden kann.
Verwalter darf seine Pflichten auch übertragen
7. Oktober 2020 6. Oktober 2020