Stuttgart/Berlin (DAV). Wer selbst kündigt, bekommt meist von der Agentur für Arbeit eine Sperrzeit, in der man kein Arbeitslosengeld bekommt. Die Sperrzeit kann bis zu 12 Wochen betragen. Kündigt man aber aus wichtigem Grund, kann die Sperrzeit verkürzt werden oder entfallen. Ein wichtiger Grund wäre ein Aufhebungsvertrag, um einer betriebsbedingten Kündigung zuvor und eine Abfindung zu bekommen.
Eigenkündigung: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auch bei Geheimhaltungsvereinbarung?
22. Oktober 2020 17. Oktober 2020