Die Regelung in der Abwassergebührensatzung der Stadtwerke Hürth, wonach sogenannte Wasserschwundmengen bis zum 15. Dezember eines Jahres geltend zu machen sind (Ausschlussfrist), ist nichtig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 11. Februar 2020 entschieden, das den Beteiligten nun zugestellt wurde.
Ausschlussfrist für die Meldung von Wasserschwundmengen ist nichtig
21. März 2020 20. März 2020