Die elterliche Sorge kann gegen den ausdrücklich erklärten Willen eines 13jährigen Kindes aufrecht zu erhalten sein, wenn eine ausreichende Kommunikationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern im Übrigen gegeben ist.
Die elterliche Sorge gegen den ausdrücklich erklärten Willen eines Kindes
20. Juni 2021 18. Juni 2021