Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 22. Juni 2026 (Aktenzeichen BGH 3 StR 542/25) die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück im Verfahren um die sogenannten „Schwarzverkäufe“ von Kaminöfen und -einsätzen bestätigt (Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 21. Mai 2025, Aktenzeichen 2 KLs 2/24, vgl. PM 18/25).
In dem Verfahren vor der 2. Großen Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer – des Landgerichts Osnabrück waren zwei nunmehr 87 und 61 Jahre alte Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Untreue in 36 Fällen schuldig gesprochen worden. Der 87 Jahre alte Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ferner hat er eine Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 2.000 zu zahlen. Der 61 Jahre alte Angeklagte wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Gegen zwei weitere Angeklagte wurde das Verfahren, teilweise gegen Zahlung einer Geldauflage, eingestellt.
In dem über 27 Tage andauernden Prozess war die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Angeklagten in einem Zeitraum über 36 Monate jedenfalls 252 Kaminöfen und -einsätze des Unternehmens, deren Geschäftsführer sie waren, „schwarz“ veräußert haben. Hierdurch ist dem Unternehmen nach den Feststellungen der Kammer ein Schaden von rund EUR 410.000 entstanden. Das erhaltene Geld haben die Angeklagten nach den rechtskräftigen Feststellungen unter sich aufgeteilt.
Beide Angeklagten griffen dieses Urteil mit der Revision zum Bundesgerichtshof an.
Dieser bestätigte mit Beschluss vom 22. Juni 2026 die Entscheidung des Landgerichts, die damit rechtskräftig ist. Eine Nachprüfung habe Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben.
Quelle: Landgericht Osnabrück