Autistischer Grundschüler zu Unrecht von Klassenfahrt ausgeschlossen

5. Oktober 2026

Ein neunjähriger Grundschüler aus Voerde ist zu Unrecht von der Teilnahme an der am 5. Oktober 2026 beginnenden fünftägigen Klassenfahrt der 4. Jahrgangsstufe seiner Grundschule nach Spiekeroog ausgeschlossen worden.

Das hat die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf durch Beschluss vom 2. Oktober 2026 entschieden und damit dem Eilantrag des Kindes stattgegeben.

Durch Bescheid vom 1. Oktober 2026 hat die Grundschule den Schüler von der Teilnahme an der Klassenfahrt ausgeschlossen, weil sie davon ausgeht, dass durch diese auf Grund der bei ihm diagnostizierten Beeinträchtigungen (u. a. Autismus-Spektrum-Störung sowie ADHS) und seines nicht steuerbaren Verhaltens eine konkrete Gesundheitsgefahr für sich oder andere ausgeht. Im Schulalltag habe der Schüler selbstgefährdendes Verhalten gezeigt und in für ihn unplanbaren Situationen impulsiv, emotional und nicht lenkungsfähig reagiert. Die erforderliche Aufsicht und Sicherheit für den Schüler könne während der Klassenfahrt nicht zuverlässig gewährleistet werden, selbst wenn eine 1:1-Betreuung des Schülers durch eine Integrationskraft bereitstehe.

Hiergegen erhob der Schüler Widerspruch und wandte sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Düsseldorf, auf welchen hin die 18. Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt und die Schule verpflichtet hat, die Teilnahme des Kindes an der Klassenfahrt in Begleitung der Integrationskraft zu ermöglichen.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Schülers von der Klassenfahrt sind nicht gegeben. Nach Aktenlage hat die Kammer bereits Zweifel am Vorliegen einer von dem Schüler ausgehenden konkreten Gesundheitsgefahr für sich oder andere durch ein nicht steuerbares aggressives Verhalten. Der Ausschluss von der Klassenfahrt ist aber jedenfalls nicht erforderlich und unverhältnismäßig. Er verletzt das Recht des Kindes auf schulische Bildung und auf diskriminierungsfreie Teilhabe. Die Schule hatte bis zuletzt als Voraussetzung für die Teilnahme des Kindes an der Klassenfahrt eine 1:1-Betreuung des Schülers durch eine Integrationskraft gefordert. Eine solche haben die Eltern nunmehr kurzfristig und trotz zahlreicher Widrigkeiten über das Jugendamt organisieren können und die Schule hierüber vor rund 10 Tagen in Kenntnis gesetzt.

Die Aufsichtspflicht über den Schüler kann während der Dauer der Klassenfahrt durch die Integrationskraft umfänglich und zuverlässig wahrgenommen werden. Soweit sich hieraus schulorganisatorische Schwierigkeiten ergeben sollten, sind diese von der Schule hinzunehmen. Es ist Sache der Schule, dem neurodivergenten Schüler die Teilhabe an der Schulfahrt zu ermöglichen. Bei der Ausgestaltung der Schulfahrt ist auf die behinderungsbedingten Besonderheiten des Schülers Rücksicht zu nehmen, damit auch für ihn die Teilnahme möglich und zumutbar ist. Zu berücksichtigen war zudem, dass sich die Mutter des Schülers, die von Beruf Kinderkrankenschwester ist, zeitgleich auf der Insel Spiekeroog befindet und im Bedarfsfalle von der Schule – ergänzend zur Integrationskraft – als weitere Aufsichts-/Betreuungsperson hinzugezogen werden könnte.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Aktenzeichen: 18 L 2965/26

Quelle: Presseservice des Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen


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