Erbrecht des Staates

18. Juni 2021

Hat ein Verstorbener keinen Ehe- oder Lebenspartner und keine Verwandten und hat er auch nicht durch ein Testament oder eine andere letztwillige Verfügung einen Erben eingesetzt, so erbt der Staat nach § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sein Vermögen. Dieses sog. Erbrecht des Fiskus stellt das Nachlassgericht nach § 1964 BGB fest, wenn ein Erbe nicht innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist zu ermitteln ist.

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