Personenbegrenzung in großflächigen Lebensmittelmärkten zur Corona-Bekämpfung nicht gleichheitswidrig

22. Januar 2021

Die bei Einzelhandelsbetrieben für Lebensmittel nach der Fünfzehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 8. Januar 2021 angeordnete Personen­begrenzung von einer Person pro 20 qm Verkaufsfläche auf der 800 qm übersteigenden Fläche verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Dies ent­schied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilrechts­schutzverfahren.

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