Zum Fristbeginn bei Anfechtung einer Vaterschaft

30. Januar 2021

Die für den Beginn der Frist zur Anfechtung einer Vaterschaft entscheidende Kenntnis von Umständen, die gegen die Vaterschaft des mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheirateten Mannes sprechen, erhält der mutmaßliche (biologische) Vater bereits dadurch, dass er in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit der Mutter des Kindes hatte und das Kind eine ihm zum Zeitpunkt der Geburt bekannte Fehlbildung infolge eines Erbdefekts aufweist, die auch er hat. Dies hat der 12. Senat für Familiensachen mit Beschluss vom 25.02.2020 (Az. 12 UF 12/18) entschieden.

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